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Ottonische Kaiserinnen: Aufgaben und Möglichkeiten der consors regni

Dokument-Nr.:  F-AB3H

UNIDOG-Autor: lilie2011

Zugehöriger Dozent(en):
(Nicht Verfasser des Dokuments)

Laura Brander


Kauf- / Tauschwert: 10,00 €
Kategorie: Seminar-, Haus- und Abschlussarbeiten
Dokument-Typ: Seminar- / Hausarbeit (Note 1)
Seiten: 20
Semester: SS2009

Erzielte Note:
1,0

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Inhalt / Beschreibung

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung…………………………………………………………………………3

2. Die consors-Formel

2.1 Ursprung und Bedeutung der Idee des consortium regni………………………………...........................4

2.2 Überlegungen zu Gebrauch und Aussagegehalt des consors regni –Titels………….................7

3. Rekonstruktion der politischen Mitwirkung einer consors regni

3.1 Die Intervention als Hauptinstrument herrschaftlicher Teilhabe…………………….....................…9

3.2 Konkrete Aufgabenbereiche innerhalb des Regierungsgeschehens……….............................13

3.2.1 Wahrung der Memoria und kirchenpolitische Einflussnahme…………………..….......................13

3.2.2 Herrschaftsausübung in Stellvertretung des Königs…………………………….…............................15

4. Fazit………………………………………………………………………….....18

 

 


 

 

1. Einleitung der Seminararbeit


„… lange Zeit leitete die Kaiserin mit ihrem Sohn glücklich die Herrschaft des römischen Reiches …“1


Diese signifikante Aussage über Kaiserin Adelheid, der Gemahlin Ottos II. traf Ende des 10. Jahrhunderts Abt Odilo von Cluny, einer ihrer langjährigen Vertrauten und der Verfasser ihrer Lebensbeschreibung. Rasch drängt sich, zumindest nach modernem Geschichtsbewusstsein, bei solchen historiographischen Schriftstücken des Mittelalters die Frage auf, welchen Quellenwert man ihnen eigentlich beimessen sollte. Denn gerade Persönlichkeiten wie Abt Odilo neigen bekanntlich in ihren Ausführungen zu heilsideologischen Überhöhungen derer, denen das jeweilige Werk gewidmet wurde. Nach zeitgenössischem Verständnis waren diese Schriften schließlich nicht der größtmöglichen Authentizität, sondern einer möglichst effizienten Diplomatie auf sozial-politischer Ebene verpflichtet. Und genau darin liegt die Problematik ihres mangelnden Wahrheitsgehaltes begründet.

 

Doch trotz aller Schwierigkeit in der realistischen Gewichtung sollte dieser Satz dennoch nicht einfach als gehaltlos abgetan werden; denn immerhin schreibt er Adelheid mit einer Art von Selbstverständnis prägnant eine herrschaftsausübende Position an der Spitze des Reiches zu, was zur Zeit der Ottonen keineswegs ohne Weiteres für eine Königin selbstverständlich, aber auch nicht unmöglich war. Vielmehr kann Odilos Aussage, gerade wegen ihrer überzogenen Tendenz, einen gedanklichen Impuls dahin gehend darstellen, die machtpolitische Stellung der Königin und ihre Partizipation an der Herrschaft zur Zeit der Ottonen grundsätzlich zu hinterfragen, ohne über die Rolle dieser Frauen vorschnell nach modernen Maßstäben zu urteilen. Um bei der Beantwortung dieser zentralen Fragestellung, die gewissermaßen als Leitmotiv für diese Untersuchung gelten kann, nach systematischer Methode vorgehen zu können, müssen vorerst einige Fakten der Analyse definiert und festgehalten werden. 

 

Dem Untersuchungsgegenstand, wie bereits angedeutet, liegen die Königinnen der Ottonenzeit zu Grunde. Die verwendeten Quellen beziehen sich hierbei vor allem auf folgende Personen: Mathilde (* um 895 in Enger; † 14. März 968 in Quedlinburg, Gattin Heinrichs I.), Adelheid (* um 931 im Burgund; † 16. Dezember 999 im Kloster Selz im Elsass, Gattin Ottos I.) , Theophanu (* ca. 960, † 15. Juni 991 in Nimwegen, Gattin Ottos II. und Mutter Ottos III.) und Kunigunde (* ca. 980, † 3. März 1033 in Kaufungen, Gattin Heinrichs II.).2


Für die Erforschung dieser Thematik erweist sich, neben dem eingangs vorgestellten Quellentypus der historiographischen Schriften, vor allem ein breites Spektrum an Königsurkunden als Fundus. Ist man schließlich in solchen diplomatischen Quellen konkreten Hinweisen auf den Handlungsspielraum ottonischer Kaiserinnen auf der Spur, so erweckt bei ihrer genaueren Betrachtung zunächst ein Aspekt auf formaler Ebene besondere Aufmerksamkeit; es ist nämlich festzustellen, dass mit Ausnahme von Mathilde und Edgith eine gemeinsame Formel die ottonischen Kaiserinnen zu verbinden scheint: Ihnen allen wurde seit Mitte des 10. Jahrhunderts der Titel consors regni zuteil. Es gilt nun vorerst zu klären, warum diese Bezeichnung zu dieser Zeit für die Gemahlinnen der ottonischen Herrscher in Urkunden – wenn auch nicht als einziger Titel – Eingang fand. Somit stellt sich des Weiteren die Frage, welche semantische Extension der Begriff im zeitgenössischen Verständnis innehatte: Handelte es sich dabei lediglich um einen Titel neben anderen oder war er als ein aussagekräftiges Indiz für die politisch-rechtliche Kompetenz der Kaiserin zu verstehen? Vielleicht sogar der Spiegel ihrer politischen Mitwirkung, wie es unter anderem Thilo Vogelsang und in neuerer Zeit auch Amalie Fößel vermuteten? Und warum schließlich ist der Titel für Mathilde nicht belegbar? Im Folgenden soll es nun zu einer differenzierten Erörterung der eben angesprochenen Gesichtspunkte kommen.

 

 


 

1 Postquam enim augustissimus Otto universe carnis ingressus est viam, augusta cum filio Romani imperii feliciter diu gubernavit monarchiam, Odilo von Cluny, Epitaphium domine Adelheide auguste, ed. Herbert Paulhart (MIÖG Erg.-Bd. 20/2), Graz/Köln 1962, c. 5, S. 33, Z. 13-15.

2 Hierzu im Detail: Glocker, Winfrid, Die Verwandten der Ottonen und ihre Bedeutung in der Politik. Studien zur Familienpolitik und zur Genealogie des sächsischen Kaiserhauses (Dissertationen zur mittelalterlichen Geschichte 5), Köln u.a. 1989.



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