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Inhalt / Beschreibung
Ziel der Arbeit ist es mögliche Reaktionen der Behörde aufzuzeigen, wenn eine unerlaubte Benutzung einer Straße vorliegt. Die Reaktionen wurden im Rahmen des niedersächsischen Straßengesetzes aufgezeigt.
Gliederung der Arbeit:
1. Einleitung
2. Tatbestandsrechtliche Abgrenzung
2.1 Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers
2.2 Öffentliche Straße und deren Bestandteile
2.3 Widmung einer Straße
2.4 Gemeingebrauch
2.5 Sondernutzung
2.6 Unerlaubte Benutzung
3. Behördliche Reaktionen
3.1 Nachträgliche Erteilung der Erlaubnis
3.2 Unterlassungsverfügung – Beseitigungsanordnung
3.3 Sofortige Vollziehung
3.4 Widerruf der Sondernutzungserlaubnis
3.5 Zwangsmittel
3.5.1 Zwangsgeld
3.5.2 Ersatzvornahme
3.5.3 Unmittelbarer Zwang
3.6 Ordnungswidrigkeiten
4. Fazit
(ohne Literaturverzeichnis und Titelblatt, Quellen aber als Fußnoten vermerkt)
1. Einleitung
Straßen prägen unseren Alltag. Sie bringen uns von A nach B und sichern den Transport von Wirtschaftsgütern. Doch die Straße fällt nicht vom Himmel, sie muss geplant, gebaut und unterhalten werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Straße bzw. dem Träger der Straßenbaulast und den Straßenanliegern sowie den Nutzern der Straße sind zu regeln.
Die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege ist einerseits Gegenstand der Vorschriften des Straßenrechts, andererseits aber auch mit dem Straßenverkehrsrecht verknüpft, beide sind aber dennoch streng voneinander abzugrenzen. Während das Straßenver-kehrsrecht die rein ordnungsrechtliche Frage der Ausübung des generellen Nutzungsrechts von Straßen in Form des Straßenverkehrs regelt, legt das Straßenrecht, den öffentlich-rechtlichen Nutzungsstatus einer Straße fest, also den Umfang der zulässigen Nutzung durch den Einzelnen.1 Der Bundesgesetzgeber hat von seinem Recht auf die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 22 Gebrauch gemacht und das Bundesfernstraßengesetz erlassen. Das Bundesfernstraßengesetz erfasst die Bundesautobahnen und Bundesstraßen sowie die Ortsdurchfahrten bundeseinheitlich. Das Niedersächsische Straßengesetz ergänzt als Landesstraßenrecht die Rechtsverhältnisse des Bundesfernstraßengesetzes für Bereiche die dort nicht abschließend behandelt worden sind. Die Kompetenz ergibt sich dazu aus Art.72 I i.V.m. Art. 74 Nr. 22 GG. Das NStrG regelt alle relevanten Tatbestände des Straßenbaurechts im Rahmen der landesgesetzlichen Zuständigkeiten unmittelbar und mittelbar die erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen.2 Im Gesamtzusammenhang muss das NStrG u.a. mit dem Bundesfernstraßengesetz, dem Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz, der Niedersächsische Bauordnung sowie dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden.3
Schwierigkeiten in der Rechtsbetrachtung kann es dann geben, wenn die Straße über den Nutzungsstatus hinaus genutzt wird, insbesondere dann, wenn von dieser "illegalen" Nutzung eine Gefahr ausgeht. Wie die Behörden dann im Rahmen des NStrG vorgehen können und welche Möglichkeiten sie haben, soll diese Ausarbeitung zeigen.
1 Eiffler, NZV 2000, S. 319 2 Eiffler, NZV 2000, S.321 3 Sauthoff, NVwZ 2004, S.674
Vorschau-Ausschnitte
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Gliederung
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